Dienstwagen Steuer

Ganz gleich, ob ein Unternehmer seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen stellen möchte oder ob ein Selbstständiger für sich selbst einen Dienstwagen in Anspruch nehmen möchte, es ergeben sich steuerliche Vorteile bei der Anmeldung eines solchen Wagens.

Meldet man heutzutage ein Privatfahrzeug an, erhält man kurze Zeit später einen Steuerbescheid, in welchem der entsprechende Steuersatz für das Fahrzeug, die sogenannte Kfz-Steuer, erläutert wird. Jedes Jahr zur gleichen Zeit hat der Fahrzeughalter die entsprechende Steuer zu entrichten.

Auch ein Dienstwagen muss steuerlich angemeldet werden, da kommt man nicht drum herum, allerdings wird die diesbezügliche Kfz-Steuer nicht so hoch gerechnet, als wenn man den Wagen rein privat nutzt. Man erhält also eine steuerliche Ermäßigung. Aber Vorsicht: Finanzämter prüfen! Sollte der Verdacht bestehen, dass das Firmenfahrzeug hauptsächlich privat und nur wenig geschäftlich genutzt wird, lohnt sich das Anmelden eines Dienstfahrzeuges im Grunde nicht, weil Finanzämter sodann den regulären Steuersatz berechnen. Man zieht in diesem Fall also keine Vorteile aus dem Ganzen heraus. Wer also ein Dienstfahrzeug anmeldet, hat nachzuweisen, dass er dieses Fahrzeug auch überwiegend als Dienstfahrzeug nutzt. Zu diesem Zweck muss man dem Finanzamt beispielsweise ein Fahrtenbuch vorlegen, in welchem ganz genau aufgelistet ist, welche Fahrten wann und wohin durchgeführt wurden.

Stellt sich dabei heraus oder „erwischt“ das Finanzamt den Halter, dass das Fahrzeug ausschließlich oder zum überwiegenden Teil als Privatfahrzeug genutzt wird, drohen dem Halter etwaige Steuernachzahlungen oder sogar ein Verfahren (Steuerhinterziehung). Man muss also sehr genau auflisten, welche Fahrten man mit dem Fahrzeug unternommen hat und darauf achten, dass dieses Fahrzeug überwiegend zu Geschäftszwecken genutzt wird. Im Einzelnen hat man gegenüber dem Finanzamt verschiedene Möglichkeiten, den Dienstwagen steuerlich abzurechnen, hier die Fahrtenbuchmethode und die Listenpreismethode. Im Grunde muss man sich beide Methoden einmal ausrechnen und sodann die günstigere Variante wählen, das Finanzamt erkennt jedenfalls beide Abrechnungsmethoden an. Zur Fahrtenbuchmethode muss man nicht groß erläutern, denn hier werden sämtliche Fahrten aufgeschrieben und letztendlich nach der Kilometerzahl. Die Listenmethode stellt die sogenannte 1 %-Regelung dar, siehe geldwerter Vorteil durch 1 %-Regelung. Stellt das Finanzamt durch diese Abrechnungsmethoden Unstimmigkeiten fest, dass das Fahrzeug beispielsweise mehr privat als geschäftlich genutzt wird, fallen auch andere Steuersätze zur Kfz-Steuer an.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>