Verdeckte Gewinnausschüttung

Wird ein Dienstwagen privat genutzt, obgleich das vertraglich nicht gestattet ist, handelt es sich um den Fall der verdeckten Gewinnausschüttung. Das ist nicht erlaubt und damit strafbar, da diese Fahrten rechtlich gesehen versteuert werden müssen, was bei unerlaubten Fahrten offensichtlich nicht passiert. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verklagt werden und hat mit rechtlichen Folgen zu rechnen. Ein derartiges Verhalten kann auch die Kündigung mit sich bringen.

Verdeckte Gewinnausschüttung liegt zum Beispiel in Fällen vor, wo der Dienstwagen dann privat genutzt wird und das Fahrtenbuch nur sehr unregelmäßig geführt wird, da private Nutzung eigentlich ausgeschlossen war, das Auto aber an fernen Tankstellen und auch am Wochenende betankt wurde. In so einem Fall hat der Arbeitgeber einen guten Hintergrund für eine Klage, da der Arbeitnehmer sich offensichtlich am Dienstwagen „bereichert“ und das nicht angibt beziehungsweise gegen ein striktes Gebot handelt. Dienstwagen müssen entweder mit einem Prozent nach Listenpreis des Fahrzeugs oder nach dem Fahrtenbuch versteuert werden, da es sich um einen zusätzlichen, geldlosen Lohn handelt.

Um Probleme mit der verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollte von Anfang an vertraglich geklärt werden, wie und in welchem Umfang der Wagen privat genutzt werden darf. Auch die Art der Besteuerung sollte im Vertrag genau festgehalten werden. Falls man sich auf die Besteuerung nach Fahrtenbuch einigt, ist der Arbeitnehmer für die genaue Führung von eben diesem verantwortlich, dieser Pflicht sollte er auch gewissenhaft nachkommen, da er sonst selbst für eventuelle Ungereimtheiten haften muss. Ist die private Nutzung komplett untersagt, sollte man als Arbeitnehmer davon absehen, egal in welcher Situation man sich befindet, da man sonst riskiert seinen Job zu verlieren.

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