Dienstwagenregelung
Zunächst einmal freut man sich sicherlich über die Worte des Chefs, dass man einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, um etwaige Dienstfahrten für das Unternehmen nicht mit dem Privatfahrzeug unternehmen zu müssen. Aber wie wird das Ganze dann abgerechnet?
Schließlich nutzt man z wingenderweise ein Fahrzeug auch mal privat. Muss man jetzt jedes Mal auf dem Parkplatz vor der Firma umsteigen und eines der beiden Fahrzeuge immer dort stehen lassen? Nein, das wäre viel zu umständlich. In der Regel wird eine private Nutzung des Fahrzeugs gestattet, die Abrechnung dieses Fahrzeugs, denn ganz umsonst erhält man das Fahrzeug natürlich nicht, erfolgt dann nach einer der beiden möglichen Dienstwagenregelungen. Zum einen (vielleicht dann zweckmäßig, wenn keine Privatfahrten mit dem Dienstwagen vom Arbeitgeber aus genehmigt sind) kann man nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode abrechnen. Hierbei werden sämtliche Fahrten, die man für das Unternehmen tätigt, nach Kilometerständen aufgelistet. Das Unternehmen hat nun die Möglichkeit, anhand des aktuellen Kilometerstandes des Fahrzeugs festzustellen, ob mit diesem Fahrzeug Privatfahrten durchgeführt wurden oder nicht.
Sind Privatfahrten gestattet, muss man diese im Fahrtenbuch auch explizit als solche titulieren. Als Geschäftsfahrten werden ebenfalls teils die Hin- und Rückwege zur Arbeitsstätte gewertet. Lediglich Fahrten zur Freundin, zum Freund oder auch an den See sind als Privatfahrten deklariert und müssen dementsprechend aus eigener Tasche finanziert werden. Steuern und Versicherungsbeträge werden vom Arbeitgeber komplett bezahlt. Hier erfolgt keine spezifische Beteiligung des Arbeitnehmers.
Des Weiteren hat das Unternehmen aber auch die Möglichkeit, den Dienstwagen nach der sogenannten Listenpreismethode abzurechnen. Diese Methode wird nach der 1%-Regelung abgerechnet, ist jedoch nicht zu gebrauchen, wenn Privatfahrten mit dem Dienstwagen nicht gestattet sind, da das Finanzamt eine solche Abrechnung dann nicht anerkennt. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist in der 1 %-Regelung automatisch enthalten. Abgerechnet wird diese Methode direkt über die Gehaltsabrechnung, das heißt, für eventuelle Zuzahlungen des Arbeitgebers zahlt man auch Steuern und Sozialabgaben.
Die aktuelle Dienstwagenregelung besteht im Beschluss zur Privaten PKW Nutzung seit 1.1.2006 fest.
Bei der Steuerlichen Behandlung kommt es darauf an, wie der PKW zum Betriebsvermögen zählt. Diese Zuordnung kann in drei Fällen erfolgen. Die müssen selbst dem Finanzamt glaubhaft machen, in welche Regelung der Wagen passt. Die Dienstwagenregelung ist also in gewisser weise starr und flexibel zugleich.
Ein Steuerberater empfiehlt immer dann, wenn die Art der Tätigkeit nicht auf die Dienstwagenzugehörigkeit schließen lässt, wie etwa bei einem Taxiunternehmen, konkrete Aufzeichnungen zu den eigenen Fahrten zu führen. Dies kann in einem Fahrtenbuch erfolgen. Die Betriebsfahrleistung und die Gesamtfahrleistung muss ermittelbar sein. Ein dreimonatiger Ermittlungszeitraum ist in der Regel angemessen.
Fälle der Zugehörigkeit des Dienstwagen zum Betriebsvermögen:
- DAs Betriebsvermögen. Wenn Sie ein Fahrzeug mindestens 50% betrieblich nutzen, dann stellt dieses notwendiges Betriebsvermögen dar. Daran kann man nichts ändern. Der Anteil der Privatnutzung ist mittels Fahrtenbuchs oder mit der pauschalisierten 1%-Methode zu ermitteln.
- Das Wahlrecht. Immer dann, wenn ein Dienstwagen zu wenigstens 10% und maximal 50% betrieblich genutzt wird, hat man ein Wahlrecht zur Dienstwagenregelung. Erklärt man dieses so genannte gewillkürte Betriebsvermögen, so muss man mittels eines Fahrtenbuchs den Anteil genau nachweisen. Die 1% Regel ist hier nicht anwendbar.
- Der Dienstwagen zählt automatisch zum Privatvermögen, wenn er weniger als 10% betrieblich genutzt wird. Dann muss kein Eigenanteil berechnet werden
Trotz dieser drei Regelungen bestehen immer wieder Unklarheiten bzgl. der Nutzung des Betriebswagens. Vor allem bei gewillkürtem Betriebsvermögen ist der Aufwand zur Führung des Fahrtenbuches sehr hoch, während man die 1% Regel in Fall 1 direkt anwenden kann. Steuerberater empfehlen immer die Führung eines Fahrtenbuches.
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