PKW in gewillkürten Betriebsvermögen

Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil des Dienstwagenszwischen 10 und 50 % kann man den Dienstwagen und dessen Nutzung zum Betriebsvermögen erklären. Hat man den Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen erklärt, muss der private Anteil der Nutzung in einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Andernfalls erfolgt eine Schätzung durch das Finanzamt.

obwohl die so genannte ein Prozent Regelung eine Möglichkeit zur Schätzung des privaten Anteils in gewillkürte Betriebsvermögen darstellt, soll diese vom Gesetzgeber her in diesem Fall nicht angewendet werden geeignete Unterlage sind stattdessen die Grundlage Grundlage für die Finanzverwaltung. Terminkalender oder Kilometergeldabrechnungen sowie Reisekostenaufstellungen dient als Grundlage zu Schätzung des Privatanteils in der Dienstwagenregelung.

Tipp: die Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sind sehr hoch. Sie verursachen einen enormen bürokratischen Aufwand. Es wird daher empfohlen, als Grundlage für eine Schätzung die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen:

  • notieren sie am Anfang und am Ende des repräsentativen Zeitraums im Kilometerstand des Fahrzeugs
  • im repräsentativen Zeitraum haben sie so die Gesamtfahrleistung
  • Führen Sie dann alle betrieblichen Fahrten für diesen Zeitraum von drei, besser sechs Monaten, nach folgendem Muster:

mit diesen Angaben, kann man dem Finanzamt nachvollziehbar erklären, wie die eigenen Angaben zustandegekommen sind. Eine möglichst genaue Schätzung kann abgeleitet werden. Einer Gesamtfahrleistung von 20.000 km ergeben sich beispielsweise ein Privatanteil von 60 %. Die gesamten Kosten des Pkw können somit zu 50 % abzugsfähig bleiben.

Achtung:wenn sie keine Aufzeichnungen zu ihren Fahrten führen, darf das Finanzamt die jeweiligen Anteile schätzen. Regelmäßig wird dabei von einem relativ niedrigen Anteil von 20-25 % ausgegangen dies ist die einhellige Meinung der Finanzämter. Sie sehen also, die Aufzeichnung lohnt sich. Wir empfehlen Ihnen sich die Arbeit zu machen, und ein Fahrtenbuch, zumindest in Tabellenform, zu führen.

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