Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Dienstwagen an den Arbeitgeber herausgegeben werden. Das geschieht meistens Problemlos, wenn das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis beendet worden ist.
Kommt es allerdings Streit muss man im Hinblick auf den Dienstwagen zwischen verschiedenen Fällen unterscheiden.
Wenn die private Nutzung des Wagens von vorne herein ausgeschlossen war, kann der Dienstwagen jederzeit zurückverlangt werden.
Ist die Privatnutzun allerdings gestattet, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf den Wagen bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses. Die Nutzung ist eine Vergütung der Arbeit. Das ist vor allem wichtig, wenn der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung erwirkt und der Mitarbeiter innerhalb der Frist von der Arbeit freigestellt wird. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug weiterhin nutzen, der Arbeitgeber muss weiterhin für Unterhaltungs- und Reparaturkosten aufkommen.
Nach dem Beendigungszeitpunkt, ob bei fristlosen oder fristgerechten Kündigungen, muss der Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückgegeben werden. Das ist auch der Fall, wenn der ehemalige Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat, sonst macht der Arbeitnehmer sich strafbar. Wird der Klage allerdings stattgegeben, muss der Arbeitgeber der Nutzungswert erstattet werden. Im Gegenzug dazu ist allerdings der Arbeitnehmer verpflichtet den Arbeitgeber für die Zeit zu entschädigen in die der Dienstwagen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt wurde.
Weigert sich der Arbeitnehmer den Dienstwagen herauszugeben, trotz einer Verpflichtung dazu, kann der Arbeitgeber ihn verklagen und somit gerichtlich erwirken, dass er den Wagen zurückbekommt. Allerdings können Mitarbeiter, die einen Dienstwagen mit privater Nutzung haben, von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, wenn Gegenansprüche bestehen. Dazu können zum Beispiel noch offene Gehaltsforderungen zählen, denen der Arbeitgeber noch nachkommen muss.