Nutzung bei langer Krankheit/Elternzeit

Bei einer Dienstwagennutzung, die auch den privaten Gebrauch mit einschließt, muss darauf geachtet werden, wann dieses Recht verwirkt wird.

Bei einer Krankheit, bei der der Arbeitnehmer weiterhin bezahlt wird, dürfen die Nutzungrechte für das Fahrzeug nicht entzogen werden, da der Dienstwagen zum Lohn gehört. Ist der Arbeitnehmer allerdings länger als sechs Wochen erkrankt und der Arbeitgeber zahlt kein Entgelt mehr, kann der Wagen sofort zurückverlangt werden und es muss keine Entschädigung gezahlt werden.

Befindet sich der Arbeitnehmer in der Elternzeit und arbeitet nicht für den Arbeitnehmer, kann das Fahrzeug auch mit sofortiger Wirkung zurückverlangt werden. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer noch teilzeit für das Unternehmen tätig ist. Dann kann der Wagen immer noch voll genutzt werden, dann muss er allerdings, angepasst an die Arbeitszeit, anders abgeschlagen werden, so dass Nutzung und Arbeitsverhältnis wieder im richtigen Verhältnis zueinander stehen.

Mitarbeiterinnen, die im Mutterschutz sind, haben weiterhin den vollen Anspruch auf den Firmenwagen und auch auf die private Nutzung, wurde diese vorher gestattet. Der Mutterschutz dauert meistens sechs bis acht Wochen, er fängt direkt nach der Entbindung an. Wird der Wagen doch zurückverlangt, steht der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu.

Empfehlenswert ist es, all diese Punkte bereits im Überlassungsvertrag des Dienstwagens schriftlich abzusichern, damit es zu keinen Unstimmigkeiten kommt. Streitpotenzial bietet vor allem die Elternzeit, wenn weiterhin Teilzeit gearbeitet wird, deswegen sollte man auf die vorherige Klärung dieses Punktes besonders viel Wert legen. Besteht der Arbeitsgeber auf sein Recht den Wagen in solchen Fällen nämlich pauschal darauf, den Wagen vom Mitarbeiter wieder einzuziehen, handelt er gegen das deutsche Recht und kann somit seine Forderungen nicht durchsetzen.

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