Die private Nutzung eines Dienstwagens ist nur dann gestattet, wenn das im Überlassungsvertrag, also im Vertrag, der alles rechtliche im Bezug auf den Dienstwagen regelt, ausdrücklich erlaubt ist. Zu Privatfahrten zählen auch die Fahrten vom Arbeitsplatz zum Wohnplatz, das bedeutet, dass auch diese Fahrten nicht erlaubt sind, wenn es kein Recht auf die private Nutzung des Dienstwagens gibt.
Wenn das Recht auf eine private Nutzung der Dienstwagen allerdings erteilt wurde, ist es schwierig dieses wieder zu widerrufen, da diese Erlaubnis als geldwertem Vorteil fest im Lohn und im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Dadurch haben Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Einhaltung dieser Punkte.
Viele alte Dienstwagen Verträge enthalten eine Widerrufsklausel, die nach aktuellem Recht aber nicht mehr gültig ist, da sie so pauschal in fast jedem Überlassungsvertrag steht. Begründet wird die Unwirksamkeit der Widerrufsklausel dadurch, dass ein so allgemein gehaltenes Recht auf Widerruf, den Arbeitnehmer unzumutbar belastet. Das ist nach deutschem Recht nicht möglich.
Um ein Recht auf Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu haben, müssen in der Absatz, wo das geklärt wird, Sachgründe für einen Widerruf aufgezählt und genau benannt werden. Ein Grund, der gesetzlich akzeptiert ist, ist die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist.
Alte Verträge, die eine Widerrufsklausel enthalten, sollten dringend geprüft und überarbeitetet werden, da sie sonst nicht mehr wirksam sind und der Arbeitgeber somit sein vermeintliches Recht nicht mehr durchsetzen kann und der Arbeitnehmer den Dienstwagen weiterhin privat nutzen kann, zum Beispiel für Fahrten zur Arbeit und wieder zurück, aber eben auch für Urlaubsfahrten und ähnliches.