Firmenwagen Leasing für Manager

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Geldwerter Vorteil

Ein Dienstwagen ist in der Regel bei der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer und natürlich der Kfz-Steuer zu berücksichtigen. Letzteres ist hierbei das kleinste Problem, da man vom Finanzamt eine steuerliche Ermäßigung erhält, sofern der Wagen als Dienstfahrzeug angemeldet wird.

Knackpunkt der monatlichen Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Lohnsteuerverpflichtung. Wie soll der Dienstwagen nunmehr abgerechnet werden, schließlich führt der Arbeitnehmer auch Privatfahrten mit diesem Fahrzeug aus? Wenn man keine Lust hat, jeden einzelnen Kilometer aufzuschreiben, legt man diese Kosten per 1%-Regelung um.

Bei dieser Regelung wird 1 % des Brutto-Inlands-Listenpreises (neuwertig) des entsprechenden Dienstwagens durch den Arbeitgeber auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Aufgrund dieser Tatsache hat der Arbeitnehmer sodann von diesem Betrag auch die Lohnsteuer und die Sozialabgaben abzuführen. Diese Abrechnung erfolgt mit jeder Gehaltsabrechnung, also 12 Mal im Jahr. Auch wenn der Dienstwagen nach Zeiten an Wert verliert, wird hier immer wieder der Neuwert des Dienstwagens gerechnet. Hat der Arbeitgeber also für das Fahrzeug 10.000,00 € bezahlt, schlägt er jeden Monat 1 %, mithin 100,00 € auf das Bruttogehalt auf. Von diesen 100,00 € sind sodann die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse (bei Lohnsteuerklasse V beispielsweise ca. 45 %) sowie die Sozialabgaben (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosengeldversicherung und Pflegeversicherung) zu zahlen. Diese werden wie gewohnt direkt vom Gehalt einbehalten und an die entsprechenden Stellen abgeführt.

Entgegen der 1 %-Regelung kann man auch nach Fahrtenbuch abrechnen. Zumeist wird diese Abrechnungsweise gewählt, wenn man ein Privatfahrzeug zur geschäftlichen Nutzung abrechnet, da hier dann die einzelnen Kilometer aufgelistet werden müssen, die man für das Geschäft getätigt hat.
Als Arbeitgeber hat man etwaige Dienstwagen zudem auch in der Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Auch hier gibt es mehrere Möglichkeiten der Abrechnung. Zum einen kann man ebenfalls die 1 %-Regelung wählen (dies aber auch nur dann, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer ebenfalls auf diese Art und Weise abgerechnet wird) sowie nach Fahrtenbuch und letztendlich sogar nach sachmäßiger Schätzung. Der Arbeitgeber zieht also Vorteile aus einem Firmenwagen, denn zum einen kann er die 1 %-Regelung zwecks Abrechnung gegenüber dem Arbeitnehmer und zur Berücksichtigung in der Umsatzsteuer ansetzen und zum anderen kann er den Kaufpreis des Fahrzeugs an sich jährlich absetzen.

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